§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „Sportverein Weyregg am Attersee“, abgekürzt „SVW“ und hat seinen Sitz in Weyregg am Attersee. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich, insbesondere auf das Gemeindegebiet von Weyregg am Attersee.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung des Körpersports. Die Tätigkeiten des Vereines sind nicht auf Gewinne ausgerichtet.
Der Verein ist Mitglied des ASVÖ. Abhängig von der vom Verein gebildeten Sektionen kann der Verein den hierfür entsprechenden Fachverbänden beitreten (z. B. Fußball, Segeln, Schi und Snowboard und Tennis).
§ 2 Organe des Vereins
1. Die Vereinshauptversammlung
2. Der Vereinsvorstand
3. Sektionsleiter bzw. Sektionsausschuss
§ 3 Die Vereinshauptversammlung
Die ordentliche Vereinshauptversammlung findet alle zwei Jahre, meist im ersten Vierteljahr statt.
Tagesordnungspunkte der Vereinshauptversammlung
1. Feststellung der Stimmberechtigten
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinshauptversammlung
3. Bericht des Vereinsvorstandes
4. Bericht des Kassiers
5. Bericht der Rechnungsprüfer und Beschluss über die Entlastung des Vereinsvorstandes inkl. allfälliger Subkassiere
6. Wahl des Vereinsvorstandes, der Rechnungsprüfer und der von den Sektionsversammlungen gewählten Sektionsausschüssen
7. Allfälliges
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vereinshauptversammlungen, sind alle Mitglieder (Familien werden gemeinsam eingeladen) zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich, per Fax oder per e-mail einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
Die Hauptversammlung wird vom Präsident oder vom Obmann geleitet. In der Vereinshauptversammlung sind sämtliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Die Vereinshauptversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung jederzeit beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge, die wenigstens 8 Tage vor Abhaltung der ordentlichen und außerordentlichen Vereinshauptversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich bekannt gegeben wurden, müssen in Beratung gezogen werden.
§ 4 Außerordentliche Vereinshauptversammlung
Eine außerordentliche Vereinshauptversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfers
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen 4 Wochen statt.
§ 5 Sektionsausschuss
Der Sektionsausschuss besteht aus dem Sektionsleiter, seinem Stellvertreter, dem Sektionskassier und höchstens weiteren 8 Mitgliedern. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Präsident,
der Obmann und der Kassier, bzw. bei Verhinderung derselben die Stellvertreter, haben Sitz und
Stimme im Sektionsausschuss. Sitzungen sind optional 1x jährlich mit Angabe der
Tagesordnungspunkte einzuberufen und durchzuführen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu
führen, dieses ist vom Obmann (Stellvertreter) gegenzuzeichnen. Der Präsident und der Obmann
haben das Vetorecht. Wurde von diesem Gebrauch gemacht, bzw. vom Obmann die Gegenzeichnung verweigert, so muss innerhalb von 14 Tagen eine Vereinsvorstandssitzung einberufen werden.
Die Erstellung einer eigenen Geschäftsordnung ist möglich; Wirksamkeit ist jedoch erst mit Genehmigung des Vorstandes gegeben.
§ 6 Der Vereinsvorstand
Funktionsdauer zwei Jahre
1. Der Vorstand des Sportvereins Weyregg am Attersee setzt sich zusammen aus:
a) Präsident mit höchstens 1 Stellvertreter
b) Obmann mit höchstens 2 Stellvertreter
c) Schriftführer und Stellvertreter
d) Kassier und Stellvertreter
e) Sektionsleiter und Stellvertreter
f) Beiräte – höchstens 6 Personen
2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Obmann, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nur bei Befangenheit möglich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Um den Verein gegenüber dritten Personen zu berechtigen und zu verpflichten, ist die Unterfertigung der Vertragsurkunden oder sonstiger Schriftstücke durch den Obmann und den Schriftführer – in Finanzangelegenheiten den Kassier – erforderlich.
4. Der Vereinsvorstand ist der Vereinshauptversammlung für seine Geschäftsgebarung verantwortlich. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und entscheidet in allen der Vereinshauptversammlung nicht vorgehaltenen Angelegenheiten.
5. Der Vereinsvorstand ist
a) berechtigt:
• über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern zu entscheiden
• Ausflüge, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge, Kurse und Vereinsfeste zu veranstalten
• Beschlüsse der Sektionsausschüsse zurückzuweisen
• einen Sektionsleiter bis zur nächsten Hauptversammlung zu benennen
b) verpflichtet:
• für geregelten Sportbetrieb Sorge zu tragen
• das Vereinsvermögen zu verwalten
§ 7 Der Präsident
Der Präsident hat vorrangig repräsentative Aufgaben. Er schaltet sich nach Absprache mit dem Obmann in das Vereinsgeschehen aktiv ein. Gelegentlich wichtiger Aussendungen kann er eingeladen werden, mit dem Obmann gemeinsam zu zeichnen.
Beendet ein Präsident seine Funktionstätigkeit, so kann er über Antrag des Vereinsvorstandes von der Vereinshauptversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden.
§ 8 Aufgaben der Funktionäre
1. Der Obmann führt den Verein gemeinsam mit 2 Vorstandsmitgliedern sowohl mündlich als auch schriftlich, vertritt ihn nach außen (z. B. bei Bundessportverbände, Land, Gemeinde, Sporthilfe, ÖSV, …), beruft ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen sowie Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Er unterfertigt sämtliche Sitzungsprotokolle.
Er ist berechtigt, jederzeit in alle Vertragsbeziehungen und in die Kassengebarung der Sektionen Einblick zu nehmen.
Beendet ein Obmann seine Funktionstätigkeit, so kann er über Antrag des Vereinsvorstandes von der Vereinshauptversammlung zum Ehrenobmann gewählt werden.
2. Die Obmannstellvertreter unterstützen den Obmann in seiner Arbeit und vertreten ihn im Falle seiner Verhinderung.
3. Der Schriftführer ist Protokollführer bei Versammlungen und Sitzungen mit Ausnahme der Sektionsausschusssitzungen. Er besorgt alle schriftlichen Arbeiten und ist für die richtige Verteilung und Bearbeitung der einlangenden Post verantwortlich.
4. Der Schriftführerstellvertreter unterstützt den Schriftführer und vertritt diesen im Falle seiner Verhinderung im Vorstand.
5. Der Kassier ist für die gesamte Finanzgebarung und Buchführung im Verein verantwortlich. Er ist berechtigt, jederzeit in die Kassengebarung der Sektionen Einblick zu nehmen. Die von den Sektionen eingesetzten Subkassiere sind verpflichtet, auf Aufforderung die Kassengebarung dem Kassier vorzulegen. Der Kassier gibt bei jeder Vorstandssitzung einen kurzen Überblick über die Finanzlage des Vereines.
Er hat ein Vermögensverzeichnis des Vereines zu führen.
6. Der Kassierstellvertreter unterstützt den Kassier und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung im Vorstand.
7. Der Sektionsleiter ist für die Agenden der jeweiligen Sektion verantwortlich. In Sektionen mit einem Sektionsausschuss werden die Sitzungen dieses Ausschusses von ihm einberufen und geleitet.
8. Beiräte werden hauptsächlich für Sonderaufgaben herangezogen. Sie erfüllen stellvertretend gewisse Funktionen.
§ 9 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
§ 10 Mittel, Mittelverwendung
a) Mittel
Zur Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
– Pflege der körperlichen Ertüchtigung auf allen Gebieten des Sportes
– geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe
– Abhaltung von Vorträgen
– Herausgabe von Mitteilungsblättern
– Errichtung von Sportanlagen, Bootsanlegeplätzen etc.
– Förderung der Clubkameradschaft und der Mitgliederwerbung durch gesellige Veranstaltungen jeder Art
Die dafür erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
– Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
– Spenden, Sponsoreinnahmen und sonstige Zuwendungen
– Erträge aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen
– Herausgabe einer Vereinszeitschrift
– Einnahmen aus Bootsanlegeplätzen, Kran- und Slippgebühren
– Abhaltung eines Flohmarktes
– Führung eines Buffetbetriebes
– Verkauf von Clubartikeln (Wimpeln, Fahnen, Clubkrawatten, Anstecknadeln und Emblemen etc.
– Beteiligungen an Gesellschaften und Unternehmen
b) Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten; insbesondere auch nicht bei der Vereinsauflösung. Es darf niemand durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Mitgliedschaft
1. ordentliche Mitglieder
a. Ehrenmitglieder
b. aktive Mitglieder
c. Familienmitglieder
d. unterstützende Mitglieder
2. Jugendmitglieder
zu 1: Ordentliche Mitglieder sind Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und daher das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht im SVW besitzen.
zu 1a: Ehrenmitglieder können Personen werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Vereinshauptversammlung mit Stimmenmehrheit als solche gewählt werden.
zu 1c: Familienmitglieder sind Ehegatten, die beide dem SVW angehören; sie haben gleiches Recht
wie Vollmitglieder.
zu 1d: unterstützende Mitglieder sind Personen, welche ohne aktiv mittätig zu sein, dem Verein
jährlich einen angemessenen Geld- oder Sachbetrag widmen, dessen Mindesthöhe der Höhe des Mitgliedsbeitrages entspricht.
zu 2: Jugendmitglieder sind Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sowie Jugendliche bis zur Beendigung ihrer Berufsausbildung oder Studenten bis zum max. 27. Lebensjahr.
§ 12 Aufnahme
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den jeweiligen Sektionsleiter oder bei Vorhandensein durch den Sektionsausschuss. Dem Vorstand werden diese Personen bei der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis gebracht. Dem Vorstand steht das Recht zu, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Bei Jugendmitglieder ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes eintretende Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur Beachtung der Satzungen, zur Befolgung der Anordnungen des Vereinsvorstandes und der Beschlüsse der Vereinshauptversammlung, sowie zur pünktlichen Erlegung des Mitgliedsbeitrages, dessen Höhe von der Vereinshauptversammlung und dessen Einhebung vom Vereinsvorstand festgelegt wird.
2. Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht an den Übungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen, es verpflichtet sich jedoch, dieses Recht nur solange auszuüben, als es Mitglied des Vereines ist und im Falle des freiwilligen Austrittes bzw. Ausschlusses auf das Tragen des Vereinsabzeichens zu verzichten. Jedes aktive, volljährige Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt, der mittels schriftlicher Mitteilung eingereicht werden muss. Bei verspäteter Abmeldung ist der Mitgliedsbeitrag für das ablaufende Geschäftsjahr weiter zu entrichten. Der Abmeldetermin ist gegebenenfalls in den Geschäftsordnungen der Sektionen festgelegt.
b) durch Ableben eines Mitgliedes
c) kommt ein Mitglied länger als 3 Monate seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so erfolgt eine schriftliche Mahnung. Sollte nach der auf der Mahnung festgesetzten Frist der Beitrag nicht geleistet werden, so kann der Vereinsvorstand den Ausschluss beschließen. Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch im Falle des Ausscheidens aufrecht.
d) durch Ausschluss, welcher vom Vorstand beschlossen wird.
Mit dem Ausscheiden enden die aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte und Pflichten, ausgenommen der Pflicht, etwaige Beitragsrückstände zu zahlen.
§ 14 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vereinsvorstand beschlossen werden
1. wegen groben Vergehens gegen die Satzungen oder Anordnungen des Vereinsvorstandes
2. wegen unehrenhaften oder anstößigen Benehmens innerhalb oder außerhalb des Vereines
3. wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Dritten, das zu erheblichen Nachteilen für
den Verein führt (beispielsweise gegenüber Bestandgebern oder Nachbarn)
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes binnen einem Monat schriftlich Berufung an das Schiedsgericht zu erheben. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, binnen einem Monat die Berufung an die Vereinshauptversammlung anzumelden; diese entscheidet endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 15 Mitgliedsbeitrag
Dieser wird von der Vereinshauptversammlung festgelegt. Sektions-Mitgliedsbeiträge werden bei
Vorhandensein einer Geschäftsordnung der Sektionen festgelegt, sonst vom Vorstand.
§ 16 Die Kontrolle
Sie besteht aus 2 Mitgliedern und hat die Vereinsgebarung zeitgerecht vor der ordentlichen
oder außerordentlichen Vereinshauptversammlung genauestens zu prüfen und der Vereinshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kontrolle hat das Recht, den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen. Auf Verlangen der Kontrolle hat der Vereinsvorstand binnen 14 Tagen eine außerordentliche Vereinshauptversammlung einzuberufen.
§ 17 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZP.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Ist der Vorstand Streitteil, so hat dieser ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen.
Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vereinshauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem SVW einerseits und seinen Mitgliedern bzw. ehemaligen Mitgliedern andererseits ist das Bezirksgericht Vöcklabruck, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, zuständig. Sämtliche Mitglieder unterwerfen sich dieser Zuständigkeitsvereinbarung.
Beitrittserklärungen werden um diesen Punkt ergänzt.
§ 19 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinshauptversammlung, bei welcher mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens 4/5 von diesen dafür stimmen, beschlossen werden.
Von dem Stattfinden dieser Versammlung sind der Landesverband ASVÖ einen Monat vorher mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vereinsvermögen dem Allgemeinen Sportverband Oberösterreich (ASVOÖ) zu. Dies trifft auch für
den Fall einer behördlichen Auflösung zu.
§ 20 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur von der Vereinshauptversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen jedoch bei der Ausschreibung der Vereinshauptversammlung als eigener Tagesordnungspunkt angegeben sein. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen.
Weyregg, am 21. Juni 2019
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