Benützungsordnung für die Benützung der Bootsliegeplätze durch die Mitglieder des
Sportvereins Weyregg – Sektion Yachtsport

 

Stand 01.01.2019

Updates 14.7.2019

 

1. Zuweisung von Liegeplätzen

Die Mitglieder nehmen zustimmend zur Kenntnis, dass ihnen jeweils für ihr Boot an der Steganlage des SVW-YS ein bestimmter Liegeplatz oder ein bestimmter Land- oder Hallenliegeplatz zugewiesen wurde. Kein Boot darf anderswo als auf dem zugewiesenen Platz abgestellt werden. Jegliche Weitergabe des Liegeplatzes bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Sektionsausschuss. Gleiches gilt für die Begründung von Eignergemeinschaften am – zu Wasser oder zu Lande – abgestellten  Boot.

2. Pflichten des SVW-YS

Durch die Zuweisung der Liegeplätze entsteht kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen dem SVW-YS und seinen Mitgliedern. Insbesondere übernimmt der SVW-YS keinerlei Verwahrungs-, Beaufsichtigungs- und Kontrollpflichten betreffend die auf den Liegeplätzen befindlichen Boote, beispielsweise betreffend deren Vertauung.

3. Ordnung und Sicherheit

Wie auch sonst im Club ist insbesondere auch an den Steg-, Hallen- und Landliegeplätzen Ordnung zu halten. Die Bootseigner sind verpflichtet, sich regelmäßig um ihre Boote zu kümmern (insbesondere nach Unwettern) und dürfen sie nicht verwahrlosen lassen. Booteigner, die diesbezüglich Grund zur berechtigten Beanstandung geben (und bereits einmal abgemahnt worden sind), kann der Sektionsausschuss den Liegeplatz für den Rest der Saison entziehen.

Die Boote sind seemännisch zu versorgen, sodass weder Clubeigentum noch andere Boote beschädigt werden und die Fallen nicht gegen den Mast schlagen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, in die Festmacherleinen Gummidämpfer oder Stahlfederdämpfer einzubinden. Weiters sind die Bootseigner verpflichtet, stets eine aufrechte Haftpflichtversicherung für ihre Boote zu unterhalten und auf Verlangen nachzuweisen.

Im Falle vorliegender Mängel sind Clubmitglieder berechtigt, die abgestellten Boote zu betreten, beispielweise um lose Festmacher wieder zu setzen oder bei Hoch- oder Niedrigwasser die Festmacher richtig zu stellen oder um lose Fallen zu spannen. Dabei allenfalls entstehende Schäden sind nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu ersetzen.

Boote an Land sind ausschließlich auf funktionsfähigen Anhängern oder Slipwagen abzustellen. Sofern diese Boote andere abgestellte Segelboote oder den sonstigen Clubbetrieb (Regatten und Events, Rasenpflege) behindern, sind die Clubmitglieder berechtigt, die abgestellten Boote auf einen anderen Patz im Club zu verbringen. Boote auf Landliegeplätzen sind sturmfest zu fixieren und ggf. gegen umstürzen zu sichern. Etwaige Fixierungsanker müssen mind. 50mm unter der gemähten Rasenkante liegen, damit keine Behinderungen und Beschädigungen auftreten können.

4. Steganlage

Der SVW-YS übernimmt keinerlei Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen betreffend der Steganlage und Piloten. Die Mitglieder verzichten ausdrücklich darauf, wie immer geartete Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, an den SVW-YS für den Fall zustelle, dass ihr Boot oder das eines anderen Mitgliedes zu Schaden kommt; dies gilt insbesondere auch für einen allfälligen Bruch eines Piloten oder eines Befestigungsringes.

Die Haftung des SVW-YS für seine Organe und Repräsentanten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt davon unberührt; jegliche sonstige Haftung wird ausgeschlossen.

5. Veranstaltungen

Der SVW-YS führt entsprechend der Statuten laufend Segel-Regatten am Attersee durch.

Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der genannten Regatten erklären sich die Mitglieder bereits vorab damit einverstanden, dass nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Verständigung die Liegeplätze für die Dauer einer solchen, vom SVW-YS durchgeführten Veranstaltung zu räumen sind. Weiters ermächtigen sie den SVW-YS – unwiderruflich auf die Dauer der Benützung ihres Liegeplatzes – für den Fall ihrer Abwesenheit zur ordnungsgemäßen Verbringung ihrer Schiffe, wobei die Kosten der Eigner zu tragen hat.

Darüber hinaus sind Benutzer von Liegeplätzen verpflichtet, die Liegeplätze für jegliche Veranstaltungen, die gemäß eines Sektionsausschussbeschluss im höheren Interesse des Clubs sind, auf eigene Kosten zu räumen, widrigenfalls der Club ermächtigt ist, für die Räumung gegen Kostenersatz durch den Eigner Sorge zu tragen.

6. Einhaltung der Benutzungsordnung

Die Mitglieder des SVW-YS haben die in dieser Benutzungsordnung festgelegten Bedingungen für die Benutzung der Bootsliegeplätze bei sonstiger Sanktion entsprechend den Statuten und Geschäftsordnung des SVW-YS einzuhalten.

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