Geschäftsordnung des Sportverein Weyregg am Attersee
Sektion Yachtsport

Stand 15.04.2018

Update 24.5.2019

1) Allgemein

Diese Geschäftsordnung dient der geregelten Geschäftsführung der Sektion Yachtsport, sowie der Sicherstellung eines geordneten, den Satzungen des Vereines entsprechenden Segelsportbetriebes, der Errichtung und Erhaltung entsprechender Anlagen, der Heranbildung von Nachwuchs- und Regattaseglern und die Abhaltung von Regatten.

Die Sektion hat sich zur Erreichung des Zweckes der in den Satzungen des Sportvereines Weyregg am Attersee §11 angeführten Mitteln zu bedienen. Die Mitgliedsbeiträge, außer der von der Vereinshauptversammlung und vom ÖSV festgesetzten Beiträgen, werden von der Sektionsversammlung mit Mehrheit der stimmberechtigten Sektionsmitglieder beschlossen.

Die geltenden Satzungen des „Sportverein Weyregg am Attersee“ stehen vorrangig zur Geschäftsordnung und sind einzuhalten.

2) Datenschutz

Zum Zwecke des Vereinsziels werden personenbezogene Daten der Mitglieder und Gäste elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden für die Verteilung von Vereinsinformationen genutzt und dienen auch der Berechnung von Beiträgen. Die Sektion Yachtsport speichert Name, Adresse, Email, Telefonnummer und Geburtsdatum der Mitglieder. Weiters werden Daten zu den im Verein registrierten Booten zum Zwecke der Berechnung von Liegeplatzgebühren gespeichert. Die Daten werden, außer an den Österreichischen Segelverband, nicht an Dritte weitergeleitet.

3) Kennzeichen und Signum

Die Sektion Yachtsport führt als Kennzeichen eine weiß-blaue Flagge. Das Signum der Sektion Yachtsport ist SVW-YS, es wird auf Flagge und Stander geführt.

4) Führung

Die Führung der Sektion Yachtsport obliegt dem Sektionsausschuss, der von der Sektionsversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Sektionsmitglieder gewählt wird. Den Vorsitz der Ausschusswahl in der Sektion hat der Präsident bzw. im Verhinderungsfall der Obmann. Der Sektionsausschuss ist verpflichtet eine Clubordnung für den geregelten Sektionsbetrieb auszuarbeiten. Auf die Einhaltung derselben ist von den zuständigen Funktionären bei Nichtbeachtung hinzuweisen.

5) Sektionsausschuss

Der Sektionsausschuss besteht aus:

a) Sektionsleiter

Er führt die Sektion, vertritt dieselbe nach Außen und hat Sitz und Stimme im Vorstand. Er lädt zu Ausschusssitzungen und zu Sektionsversammlungen ein. Er zeichnet Protokolle der Sitzungen.

b) Sektionsleiter Stellvertreter

Der Sektionsleiter Stellvertreter übernimmt die Agenden des Sektionsleiters bei Verhinderung.

c) Kassier

Er ist für die Finanzgebarung und Buchführung der Sektion verantwortlich. Ihm obliegt die Einhebung der Mitgliedsbeiträge, die Abführung der Beiträge an den Verein und an den ÖSV, die Einbringung säumiger Beiträge und bei Erfolglosigkeit die Meldung an den Yachtsektionsausschuss zur weiteren Mahnung sowie alle Beiträge für Liegeplätze und aller sonstigen Beiträge und Gebühren. Diese Tätigkeit wird gemeinsam mit dem Schriftführer und mit Unterstützung des Liegenschaftswartes und dem Sektionskassier erledigt. Er ist bei Transaktionen bis zu einem Betrag von € 400 alleine zeichnungsberechtigt. Bei Zahlungsbeträgen über € 400 ist eine 2. Zeichnung durch den Sektionsleiter oder Stellvertreter erforderlich. Investitionen über einen Betrag von € 800 sind vom Sektionsausschuss zu genehmigen. Eine bankmäßige Zeichnungsberechtigung ist für den Kassier, und den Sektionsleiter zu erteilen. Er hat bis zum 15. November des Geschäftsjahres dem Sektionsausschuss eine Finanzplanung vorzulegen. Der Kassier hat bei jeder Ausschusssitzung einen Überblick der Sektionsgebarung zu geben und die finanziellen Möglichkeiten bei Investitionen zu prüfen. Obmann und Kassier des Sportverein Weyregg haben jederzeit das Recht in die Kassengebarung der Sektion Einblick zu nehmen. Die Entlastung des Sektionskassiers wird vom Obmann und Vereinskassier erteilt. In der Kontrolle der Kassengebarung der Sektion, wird auf § 9 Abs. 5 der Vereinsstatuten verwiesen.

d) Schriftführer

Er ist Protokollführer bei Sektionsversammlungen und Sektionsausschusssitzungen. Der Schriftführer ist für Aussendungen per Post oder Email innerhalb der Sektion und zu den Sektionsausschussmitgliedern verantwortlich, ebenso für die richtige und termingerechte Kundmachung. Der Schriftführer erledigt in Absprache mit dem Kassier und dem Liegenschaftswart die zeitgerechte Beitragsvorschreibung an die Sektionsmitglieder.

e) Oberbootsmann

Er ist Leiter des Sportbetriebes. Ihm obliegt die Planung, Vorbereitung und Ausschreibung von Regatten und ist für die fachlich korrekte Durchführung der Wettfahrten verantwortlich. Er ist für Regattaberichte in Presse, Rundfunk und Fernsehen zuständig. Er hat die inhaltliche Betreuung der SVW-YS Homepage über. Er stellt die Verbindung zu den übergeordneten Verbänden wie: ÖSV, OÖSV usw. her und vertritt die Sektion im Einvernehmen mit dem Sektionsleiter bei deren Veranstaltungen. Weiters meldet der Oberbootsmann die Veranstaltungen und Motorbootfahrgenehmigungen bei den zuständigen Behörden zum Zwecke der Veranstaltungs- und Motorbootfahrgenehmigung.

f) Jugendwart

Ihm obliegt die Aufgabe, die Jugendmitglieder in die Gemeinschaft der Segler einzuführen. Mit Unterstützung durch Ausbildner und Trainer vermittelt er theoretisches und praktisches Wissen im Segeln und ermöglicht die Heranbildung von Regattaseglern. Der Jugendwart erledigt mit den Jugendlichen zumutbare Arbeiten in der Sektion und achtet auf klagloses und kameradschaftliches Verhalten der Jugendmitglieder. Dem Jugendwart obliegt die Pflege und Instandhaltung der clubeigenen Jugendboote. Jugendveranstaltungen sind in Absprache mit dem Liegenschaftswart und dem Oberbootsmann abzustimmen.

g) Liegenschaftswart und Infrastruktur

Er ist für die Instandhaltung und Betreuung des Hauses und der beweglichen und unbeweglichen Gerätschaften zuständig. Er betreut Motorboote, Anhänger und Regattaausrüstung und ist bei Verleih in Absprache mit dem Oberbootsmann für deren Vergabe verantwortlich. Er führt ein Anlagenverzeichnis des Sektionsinventars. Er hat die Oberaufsicht über Stege und das Hafengelände. Er ist für ein Funktionieren des Buffetbetriebes verantwortlich. Er kümmert sich um den Getränkeeinkauf für den laufenden Betrieb. Ihm obliegt es, das Reinigungs- und Instandhaltungspersonal einzustellen und zu beaufsichtigen. Er überwacht bei Investitionen die Auftragsvergabe, die ordnungsgemäße Ausführung und Abrechnung. Er leitet Arbeitseinsätze und plant die Bootslagerung an Land.

h) Beirat

Er wird hauptsächlich für Sonderaufgaben entsprechend seiner Qualifikation herangezogen. Eine Definition der überwiegenden Tätigkeit des Beirates ist erforderlich.

6) Information an die Mitglieder

Die Information der Sektionsmitglieder erfolgt durch Rundschreiben, E-Mails, Homepage oder durch Anschlag in den Schaukästen.

7) Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Anlagen der Sektion nach Maßgabe der diesbezüglichen Sektionsausschussbeschlüsse zu benützen und an allen Veranstaltungen der Sektion Yachtsport teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf alle Veröffentlichungen der Sektion. Sie sind berechtigt, auf ihren Booten den Vereinsstander zu führen und auf ihrer Kleidung ein Symbol des Vereines zu tragen.

Die Sektion ist um die Bereitstellung von Liege-, Lager- und Parkplätzen bemüht, jedoch ein persönlicher Anspruch auf Bereitstellung oder Freihaltung von bestimmten Liege-, Lager- oder Parkplatz kann niemals geltend gemacht werden. Es gelten hier allein die Anordnungen der zuständigen Funktionäre. Liegeplätze werden vom Sektionsausschuss mit Stimmenmehrheit zugeteilt.

8) Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Sektion Yachtsport tätig zu unterstützen und die Sektionsversammlungen zu besuchen. Es obliegt ihnen daher ins besonders:

  • durch sportliches, seemännisches und kameradschaftliches Verhalten, Übungen der Yachtgebräuche, vorbildliche Haltung und Ausrüstung ihrer Yachten und einwandfreies Segeln, das Ansehen des Segelsportes und der Sektion zu fördern. Natur- und Fischereigesetze, die Seenverkehrsordnung und die geltende Clubordnung sind einzuhalten.
  • aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Organe der Sektion tatkräftig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Das Vereinseigentum ist schonend und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen und Verlusten zu bewahren. Die in der Sektionsversammlung und vom Sektionsausschuss gefassten Beschlüsse sind zu befolgen.
  • die von der Sektionsversammlung beschlossenen Pflichtbeiträge sowie die sonstigen für die Benützung von Einrichtungen der Sektion, vom Sektionsausschuss festgesetzten Unkostenbeiträge sind pünktlich zu entrichten.

9) Mitglieder

Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Sektionsversammlung und das aktive und passive Wahlrecht, sofern sie die allfälligen Pflichtbeiträge und Liegeplatzgebühren bezahlt haben. Sie sind entweder Vollmitglied, Familienmitglied, unterstützendes Mitglied oder Jugendmitglied nach vollendetem 18 Lebensjahr.

a) Vollmitglied

Die Aufnahme als Vollmitglied erfolgt durch den Sektionsausschuss. Ein begründeter Einwand gegen die Übernahme eines Gastmitglieds zum Vollmitglied ist schriftlich bis zum 31. Dezember einzubringen und wird vom Sektionsausschuss behandelt. Wird die Vollmitgliedschaft nach Ablauf der Gastmitgliedschaft nicht angenommen, erlischt automatisch die Gastmitgliedschaft.

b) Familienmitglied

Die Aufnahme erfolgt durch den Sektionsausschuss. Familienmitglieder sind Ehegatten oder Lebensgefährte von Vollmitgliedern. Sie haben alle Begünstigungen der Vollmitglieder.

c) Unterstützendes Mitglied

Diese sind nicht beim ÖSV gemeldet, erhalten keinen Schlüssel, haben keinen Liegeplatz und dürfen das Vereinsgelände nur in Begleitung eines Vollmitgliedes benützen. Unterstützende Mitglieder können ausschließlich vormals gewesene Vollmitglieder der Sektion Yachtsport werden.

d) Jugendmitglied

Die Aufnahme erfolgt durch den Sektionsausschuss. Sie haben alle Begünstigungen der Vollmitglieder.

Jugendliche bis zum Ende des 18. Lebensjahres

Diese können nur Jugendmitglied werden, wenn der Erziehungsberechtigte bereits Mitglied ist. Sie zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag für den Segelverband wird vom Verein geleistet.

Sie haben kein Stimmrecht in der Sektionsversammlung.

Jugendliche vom 19. bis zum 27. vollendeten Lebensjahr

Diese bezahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag für den Segelverband wird vom Verein geleistet. Während dieser Zeit ist die Inskriptionsbestätigung, Lehrbestätigung bzw. Bescheinigung des Bundesheeres oder Zivildienstes unaufgefordert vorzulegen.

Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben oder ist das 27. Lebensjahr vollendet, wird die Jugendmitgliedschaft in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt falls die Mitgliedschaft nicht schriftlich gekündigt wird.

Sie haben Stimmrecht bei der Sektionsversammlung.

e) Gastmitglied

Als Gastmitglieder können nur Freunde des Segelsportes ab dem 19. Lebensjahr aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Sektionsausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Gastmitgliedschaft beginnt ab dem Zahlungseingang der Mitgliedschaftsgebühr und endet am 31. Dezember. Beginnt die Gastmitgliedschaft erst im 3. Quartal des laufenden Jahres, so verlängert sich die Gastmitgliedschaft bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Die Gastmitgliedschaftsgebühr ist immer im vollen Umfang pro Kalenderjahr zu entrichten.

10) Aufnahmegebühr

Bei Aufnahme als Vollmitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Für Jugendmitglieder ist eine Aufnahmegebühr nicht vorgesehen. Erst mit Übertritt zum Vollmitglied ist die Aufnahmegebühr fällig. Dieser Betrag ermäßigt sich für jedes Jahr der Jugendmitgliedschaft um 10% bis maximal 100%. Ein Familienmitglied wird bei Ableben des Vollmitgliedehepartners auf Antrag ohne Aufnahmegebühr Vollmitglied.

11) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Sektion Yachtsport endet

  1. durch den Tod des Mitglieds.
  2. durch Austritt. Dabei scheidet ein Mitglied mit dem Tage aus der Sektion aus, an dem es seine Austrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefes oder signiertes Email abgibt. Langt diese nach dem 1. November eines Kalenderjahres beim Verein ein, so bleibt das Mitglied, ungeachtet des Endes seiner Mitgliedschaft, zur Leistung seiner Pflichtbeiträge für das folgende Vereinsjahr verpflichtet.
  3. durch Ausschluss eines Mitgliedes. Dies erfolgt durch Beschluss des Sektionsausschuss oder Vorstands wegen groben Vergehens gegen die Satzungen oder Geschäftsordnung sowie durch unehrenhaftes oder anstößiges Benehmen innerhalb oder außerhalb der Sektion.

Personen, deren Mitgliedschaft endet, haben keinerlei Anspruch auf die von ihnen geleisteten Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Spenden oder auf das Vereinsvermögen.

12) Arbeitseinsatz

Jedes Vollmitglied ist verpflichtet, einen Arbeitseinsatz in der Dauer von mindestens 10 Stunden zu leisten. Der Arbeitseinsatz kann durch Bezahlung einer Ersatzgebühr abgelöst werden. Die Arbeitsleistung kann nur durch das Vollmitglied, Familienmitglied oder Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder) erbracht werden sofern diese Mitglieder des Vereins sind. Als Arbeitseinsatz gelten Regattadienst am Wasser und an Land, Jugendbetreuung sowie vom Liegenschaftswart koordinierte Arbeiten.

Die Teilnahme an mindestens drei auswärtigen Meisterschafts- oder Schwerpunkt-Regatten in den ÖSV-geförderten Klassen wird als Arbeitseinsatz anerkannt.

13) Jugend- und Sportförderung

  1. Förderungswürdige Klassen: Lt. Anhang 1 der gültigen Wettfahrtordnung des ÖSV.
  2. Kostenvergütung: Vergütung des Startgeldes wird nur für Schwerpunkt- und Meisterschaftsregatten gewährt.
  • zusätzliche Prozentzuschläge nach Anzahl der Regatten
  • zusätzliche Prozentzuschläge für Ranglistenplatz im ersten Viertel der Rangliste
  • Sonderprämie nach Sektionsbeschluss für besondere Leistungen

Die Prozentzuschläge werden für die Gruppe Olympische Klassen, ÖSV-geförderte Klassen und den geförderten Jugendklassen getrennt festgelegt. Der Rahmenbetrag und die Prozentsätze werden jährlich festgelegt.

14) Haftpflicht

  1. Boote von Mitgliedern müssen ausreichend Haftpflichtversichert sein.
  2. Jedes Mitglied ist für verschuldete Schäden am Vereinseigentum haftbar.
  3. Bei Schadensfällen, verursacht durch mehrere Sektionsmitglieder, wie beispielsweise an einem Boot, haften alle Beteiligten. Solche Schadensfälle sind vom Sektionsausschuss zu behandeln.
  4. Der Verein bzw. die Sektion Yachtsport lehnt jede Haftung ausdrücklich ab, die durch ein Ereignis wie Tod, Verletzung, dauernde oder zeitweise Gesundheitsschäden eines Sektionsmitgliedes (Personenschaden) oder wie Beschädigungen, Entwendungen oder Vernichtung von Privateigentum eines Sektionsmitgliedes (Sachschaden) eintreten würde und wofür derjenige sonst aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen herangezogen werden könnte, es sei denn, dass ein solcher Schadensfall durch einen bestehenden Versicherungsvertrag als gedeckt erscheint.

15) Satzungen des ÖSV

Der Sportverein Weyregg am Attersee – Sektion Yachtsport unterwirft sich den Satzungen des ÖSV.

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